Sonntag, 19. Februar 2017

Erhalten Flüchtlinge mehr Geld als bedürftige Deutsche?

Mit dem Begriff "Flüchtling" verbindet man oft Menschen, die nur das Nötigste besitzen und nur mit ihren Kleidern am Leib aus Ihrer Heimat geflohen sind. Doch der ins Smartphone vertiefte Flüchtling hat gesellschaftliche Debatten darüber ausgelöst, wie viel Unterstützung ein Flüchtling erhalten sollte und überhaupt benötigt. Der folgende Artikel geht daher der Frage nach, welche Zuwendungen Flüchtlinge im Vergleich zu bedürftigen Bundesbürgern erhalten.



In den Unterkünften der Erstaufnahme erhalten volljährige alleinstehende Flüchtlinge 143 Euro Taschengeld. Hinzu kommen Sachzuwendungen wie Verpflegung, Kleidung und natürlich Unterkunft. Minderjährige erhalten weniger Taschengeld, Jugendliche erhalten beispielsweise 85 Euro. Verlassen volljährige Flüchtlinge die Sammelunterkunft und müssen in der Folge selbstständig für die Ernährung oder Kleidung sorgen, erhalten sie zusätzlich 216 Euro, also insgesamt 359 Euro. Hinzu kommen nach wie vor Zuwendungen für die eigene Unterkunft, den Hausrat oder Heizkosten.
Ist ein Flüchtling bereits 15 Monate im Land, steigen die staatlichen Zuwendungen auf das Niveau der Sozialhilfe: 409 Euro plus Erstattung angemessener Wohnkosten, abhängig von den Mietspiegeln der Region (in Stuttgart zum Beispiel bis zu 430 Euro Warmmiete).


All diese Zuwendungen greifen nur, sofern der Flüchtling bedürftig ist. Das eigene Vermögen muss bis zu einem Freibetrag von 200 Euro aufgebraucht werden, bevor der Staat die Kosten übernimmt.



Dringend notwendige medizinische Versorgung steht jedem Flüchtling zu. Dazu zählen insbesondere Schmerztherapie, die Betreuung von Schwangerschaften und lebenswichtige Operationen. Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland haben Flüchtlinge Anspruch auf Leistungen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung deutscher Bürger.


In Bayern erhalten Flüchtlinge in den Erstaufnahmelagern hingegen ausschließlich Sachleistungen statt Taschengeld. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Tickets für den ÖPNV oder Handyguthaben. Weitere Länder prüfen eine Annäherung an dieses Modell, das Bundesland Bremen hält diese Vorgehensweise jedoch für verfassungswidrig.


Flüchtlinge erhalten also zu Beginn ihres Aufenthalts weniger staatliche Hilfe als Bezieher von Hartz 4 und nur medizinisch notwendige Versorgung. Nach 15 Monaten sind die bezogenen Leistungen dann weitestgehend identisch.

Der einzige Unterschied im Hinblick auf die staatlichen Zuwendungen besteht im Recht und der Pflicht der anerkannten Flüchtlinge einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen. Hierbei besuchen die Flüchtlinge in Vollzeit Kurse mit einem Gesamtumfang von 660 Stunden. Ziel der Kurse ist das Erreichen des Sprachniveaus B1. Dieses Niveau befähigt dazu, das Wichtigste zu verstehen, wenn einfache Sprache verwendet wird und es um vertraute Themen (Arbeit, Schule, etc.) geht. Darüber hinaus wird in einem Orientierungskurs grundlegendes Wissen über das Leben in Deutschland vermittelt - Kultur, Geschichte, Rechtsordnung. Besteht ein Flüchtling die abschließenden Tests nicht, kann er auf Staatskosten 300 Stunden Sprachkurs wiederholen. Danach muss der Flüchtling selbst für eine erneute Wiederholung des Kurses aufkommen.

Die Kosten des Integrationskurses belaufen sich pro Unterrichtsstunde auf 3,90 Euro. Fassen die Kurse mehr als 20 Teilnehmer, zahlt das Bamf ab dem 21. Teilnehmer nur noch 2 Euro an den Träger aus. Die Gesamtkosten pro anerkannten Flüchtling betragen also 2.574 Euro sofern die Kurse klein gehalten werden. Schulpflichtige Flüchtlinge erhalten keinen Integrationskurs, da sie die Sprache in der Schule lernen sollen.


Quellen:

  1. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-21-erhoehung-regelbedarf.html

cf & ddddamur

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